Da Tiere nicht für angerichtete Schäden haftbar gemacht werden können, wird ihr Halter zur Begleichung von Schadensersatzansprüchen herangezogen. Nach § 833 BGB haftet jeder Tierhalter in unbegrenzter Höhe für Sach- oder Personenschäden, die seine Vierbeiner verursachen. Dabei spielt die Schuldfrage keine Rolle.
Einige Haustiere, z. B. Katzen, können über eine Private Haftpflichtversicherung mitversichert werden.
Haftung für Hund und Pferd
Andere Tierarten, z. B. Hunde oder Pferde können wegen ihres höheren Risikopotenzials jedoch nur über eine spezielle Tierhalter-Haftpflichtversicherung versichert werden. Diese begleicht Schadensersatzansprüche aus den von eigenen Tieren verursachten Sach- oder Personenschäden, im Extremfall sogar aus Tötungen.
Da das Verhalten der eigenen Tiere auch mal anders als erwünscht ausfallen kann, sollten Sie sich gegen die potenziellen Risiken schützen.
Versichert ist ...
Die Ansprüche, die gegen Sie erhoben werden, weil Ihr Tier einem Dritten einen Schaden zugefügt hat. Daneben gibt es, je nach Tierart, unterschiedliche Leistungen. Bei Hunden etwa
- das Ausüben von Agility o.ä.,
- eine Forderungsausfalldeckung bezogen auf die Tierhalterhaftpflicht und
- Mietsachschäden an Räumen.
Und bei Pferden
- das Reiten ohne Zaum und Sattel,
- eine Forderungsausfalldeckung bezogen auf die Tierhalterhaftpflicht und
- Mietsachschäden an Stallungen sowie beweglichen Gegenständen.
Die Tarife am Markt unterscheiden sich zuvorderst in den versicherten Aktivitäten, den Details in der Regelung bezogen auf die Mietsachschäden sowie die Forderungsausfalldeckung. Das zweite wesentliche Unterscheidungsmerkmal sind die begrenzten Deckungssummen bezogen auf bestimmte Schadenereignisse.
Prämienbeispiel
Je nach Risiko ergeben sich unterschiedliche Prämien. So etwa bei zwei unterschiedlichen Versicherern
- für einen Hund rund 70 Euro
- und für ein Pferd rund 90 Euro beziehungsweise 120 Euro (unter oder über 148 cm Stockmaß) im Jahr.
Dieses Prämienbeispiel bezieht sich auf leistungsstarke Tarife ohne Selbstbeteiligung.